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Mit dem MDK- Reformgesetz wurde durch § 278 Absatz 3 SGB V die Bestellung einer Ombudsperson vorgesehen. 

Die Ombudsperson ist Ansprechpartner sowohl für die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch für Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes. Sie ist unabhängig vom Medizinischen Dienst und bearbeitet alle Anliegen vertraulich.

Für den Medizinischen Dienst Saarland wurde Herr Kurt Rauch als Ombudsperson bestellt. Herr Rauch war zuletzt als Richter am Landessozialgericht des Saarlandes tätig. Neben Ausbildungs- und Lehrtätigkeiten leitete Herr Rauch zudem ehrenamtlich diverse Einigungs- und Schiedsstellen. Aktuell ist er Vorsitzender der Schiedsstelle des Sozialministeriums nach § 133 SGB IX (Verträge im Bereich Eingliederungshilfe).

Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass.

Der Jahresbericht 2022 von Herrn Rauch steht Ihnen hier zur Verfügung.

WICHTIGE HINWEISE FÜR BESCHWERDEN

Bevor Sie sich an die Ombudsperson für den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Beschwerde wenden, sollten Sie Folgendes beachten:

 

Sind Sie durch einen Erstbescheid (a) oder einen förmlichen Widerspruchsbescheid (b) Ihrer Kranken- oder Pflegekasse und einen dortigen Hinweis auf die Ombudsperson aufmerksam geworden?

 

  1. In solchen Erstbescheiden der Kassen ist höchstwahrscheinlich unten eine Belehrung dahingehend enthalten, dass Sie dann, wenn Sie mit dem Ergebnis des Bescheids nicht einverstanden sind, innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe bzw. Zustellung des Bescheids Widerspruch bei der jeweiligen Kasse schriftlich oder zur Niederschrift einlegen können; das Verfahren ist in aller Regel kostenfrei. Dies ist der offizielle Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Kassen, die nicht die Zustimmung der Versicherten finden. Geht es Ihnen also darum, sich gegen Inhalt und Ergebnis des Bescheids zu wenden, sollten Sie von diesem Rechtsbehelf des Widerspruchs Gebrauch machen. In diesem Widerspruchsverfahren wird auch Inhalt, Ergebnis und Herleitung des Ergebnisses eines Gutachtens oder einer sachverständigen Stellungnahme des MD überprüft. Wenn Sie also auch mit Inhalt und Ergebnis des MD-Gutachtens nicht einverstanden sind, sollten Sie auch Widerspruch einlegen!

    Die Ombudsperson des MD Saarland hat dagegen keine Möglichkeiten, Einfluss auf die Entscheidung der Kranken- oder Pflegekasse sowie auf Ergebnis, Begründung und Herleitung der sachverständigen Stellungnahmen von Gutachterinnen oder Gutachtern des MD zu nehmen. Ihre alleinige Aufgabe ist es, Beschwerden nachzugehen, wenn es bei der Art und Weise der Tätigkeit der Gutachterinnen und Gutachter des MD Saarland oder sonstiger Bediensteter des MD zu „Störungen“ oder Fehlverhalten gekommen ist. Dies betrifft zB. den Umgang der Sachverständigen mit den Versicherten während der Untersuchung und/oder Begutachtung. Zu einer rechtlichen Beratung ist sie zudem nicht befugt.
     
  2. Falls das Widerspruchsverfahren schon durchgeführt wurde und die Kasse in Form eines Ausschusses einen als solchen ausdrücklich benannten Widerspruchsbescheid Ihnen gegenüber erlassen hat, gilt Ähnliches. Auch dann hat die Ombudsperson nur die oben genannten Kompetenzen. Sie können bei fehlendem Einverständnis mit dieser Entscheidung auch der dortigen Belehrung der Kasse folgen und Klage beim Sozialgericht erheben. Dort würde erneut die Entscheidung der Kasse als auch die Gutachten des MD einer Überprüfung unterzogen, ggf. durch Beauftragung neuer Gutachten durch Sachverständige, die das Gericht bestimmt. Das Klageverfahren ist in der Regel ebenfalls gerichtskostenfrei. Einen Anwaltszwang gibt es vor Gericht nicht. Aber natürlich können Sie sich durch Rechtsanwälte oder einen Sozialverband vertreten lassen, wie dies auch im Widerspruchsverfahren der Fall ist.